Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 62, Fassung vom 01.06.2012

Universitätsgesetz 2002 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Meldung der Fortsetzung des Studiums

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDie Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
  2. Absatz 2Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist unwirksam,
    1. Ziffer eins
      solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt sind;
    2. Ziffer 2
      solange eine Zusatzprüfung, die gemäß der Universitätsberechtigungsverordnung – UBVO 1998, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 44, im Verlauf des Studiums abzulegen ist, nicht fristgerecht nachgewiesen wird.
  3. Absatz 3Die Wirkung der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester erstreckt sich bis zum Ende der Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
  4. Absatz 4Über die Meldung der Fortsetzung des Studiums hat die Universität den Studierenden Studienbestätigungen auszustellen. Diese müssen jedenfalls Namen, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Sozialversicherungsnummer der oder des Studierenden sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten.

Schlagworte

BGBl. II Nr. 44/1998

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033956