Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 23, Fassung vom 30.09.2009

Universitätsgesetz 2002 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Rektorin oder Rektor

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Vorsitzende oder Vorsitzender sowie Sprecherin oder Sprecher des Rektorats;
    2. Ziffer 2
      Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    3. Ziffer 3
      Leitung des Amts der Universität;
    4. Ziffer 4
      Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;
    5. Ziffer 5
      Ausübung der Funktion der oder des obersten Vorgesetzten des gesamten Universitätspersonals;
    6. Ziffer 6
      Abschluss des Arbeitsvertrages mit den Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    7. Ziffer 7
      Auswahlentscheidung aus Besetzungsvorschlägen der Berufungskommissionen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    8. Ziffer 8
      Führung von Berufungsverhandlungen;
    9. Ziffer 9
      Abschluss von Arbeits- und Werkverträgen;
    10. Ziffer 10
      Erteilung von Vollmachten gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
  2. Absatz 2,Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Senat nach Einholung einer Stellungnahme des Universitätsrats öffentlich auszuschreiben. Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Person mit internationaler Erfahrung und der Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität gewählt werden.
  3. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor ist vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Absatz 4,Der Arbeitsvertrag und die Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor wird vom Universitätsrat abgeschlossen.
  5. Absatz 5,Die Rektorin oder der Rektor kann vom Universitätsrat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlusts von der Funktion abberufen werden. Die Abberufung kann auf Antrag des Senats oder von Amts wegen durch den Universitätsrat erfolgen. Im ersten Fall ist in beiden Organen jeweils die einfache Mehrheit aller Mitglieder erforderlich; im zweiten Fall bedarf der Beschluss im Universitätsrat der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder, der Senat ist anzuhören. Mit der Wirksamkeit der Abberufung endet das Arbeitsverhältnis der Rektorin oder des Rektors zur Universität.

Schlagworte

Arbeitsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033917