Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Kostenersatz an den Krankenanstaltenträger
§ 33.Paragraph 33,
Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß § 55 des Krankenanstaltengesetzes namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude. Die Medizinischen Universitäten sind verpflichtet, die Kostenersätze gemäß Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes namens des Bundes an den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt zu leisten. Ausgenommen davon sind die Kostenersätze des Bundes für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033927