Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 60, Fassung vom 31.12.2008

Universitätsgesetz 2002 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Verfahren der Zulassung zum Studium

Paragraph 60,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.
  2. Absatz 2Soweit zur Beurteilung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden vorgelegt werden, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller autorisierte Übersetzungen anfertigen zu lassen.
  3. Absatz 3Das Rektorat ist berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
  4. Absatz 4Mit der Zulassung wird die Antragstellerin oder der Antragsteller als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität. Dies ist durch die Ausstellung eines Ausweises zu beurkunden, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann. Der Ausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
  5. Absatz 5Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller, die oder der noch an keiner Universität zugelassen war, hat die Universität anlässlich der erstmaligen Zulassung eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über Bildung und Vergabe von Matrikelnummern sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers zu treffen.
  6. Absatz 6Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegeheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033954