Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 88, Fassung vom 09.06.2006

Universitätsgesetz 2002 § 88

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Führung akademischer Grade

Paragraph 88,
  1. Absatz einsPersonen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu gehört auch das Recht, die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
  2. Absatz 2“Mag.”, “Dr.” und “Dipl.-Ing.” (“DI”) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033982