(4)Absatz 4Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad “Bakkalaurea” bzw. “Bakkalaureus”, abgekürzt jeweils “Bakk.”, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien ist der akademische Grad “Magistra” bzw. “Magister”, abgekürzt jeweils “Mag.”, zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Magisterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad “Diplom-Ingenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur”, abgekürzt jeweils “Dipl.-Ing.” oder “DI”, zu verleihen.Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad “Bakkalaurea” bzw. “Bakkalaureus”, abgekürzt jeweils “Bakk.”, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien ist der akademische Grad “Magistra” bzw. “Magister”, abgekürzt jeweils “Mag.”, zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Magisterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad “Diplom-Ingenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur”, abgekürzt jeweils “Dipl.-Ing.” oder “DI”, zu verleihen.