Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 55, Fassung vom 09.06.2006

Universitätsgesetz 2002 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2006

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Individuelles Studium

Paragraph 55,
  1. Absatz einsFächer aus verschiedenen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudien dürfen zu einem individuellen Diplom-, Bakkalaureats- oder Magisterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.
  2. Absatz 2Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Studiums;
    2. Ziffer 2
      ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;
    3. Ziffer 3
      den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;
    4. Ziffer 4
      wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.
  3. Absatz 3Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.
  4. Absatz 4Absolventinnen und Absolventen individueller Bakkalaureatsstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad “Bakkalaurea” bzw. “Bakkalaureus”, abgekürzt jeweils “Bakk.”, Absolventinnen und Absolventen individueller Diplom- oder Magisterstudien ist der akademische Grad “Magistra” bzw. “Magister”, abgekürzt jeweils “Mag.”, zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Magisterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad “Diplom-Ingenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur”, abgekürzt jeweils “Dipl.-Ing.” oder “DI”, zu verleihen.

Schlagworte

Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium,

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033949