Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 54, Fassung vom 09.06.2006

Universitätsgesetz 2002 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2006

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt
Studien

Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien einzurichten, wobei folgende Bakkalaureats- und Magisterstudien angeboten werden dürfen:
    1. Ziffer eins
      Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der Philosophie” bzw. “Bakkalaureus der Philosophie”, abgekürzt jeweils “Bakk. phil.”,
      Magistergrad: “Magistra der Philosophie” bzw. “Magister der Philosophie”, abgekürzt jeweils “Mag. phil.”.
    2. Ziffer 2
      Ingenieurwissenschaftliche Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der technischen Wissenschaften” bzw. “Bakkalaureus der technischen Wissenschaften”, abgekürzt jeweils “Bakk. techn.”,
      Magistergrad: “Diplom-Ingenieurin” bzw. “Diplom-Ingenieur”, abgekürzt jeweils “Dipl.-Ing.” oder “DI”.
    3. Ziffer 3
      Künstlerische Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der Künste” bzw. “Bakkalaureus der Künste”, abgekürzt jeweils “Bakk. art.”,
      Magistergrad: “Magistra der Künste” bzw. “Magister der Künste”, abgekürzt jeweils “Mag. art.”.
    4. Ziffer 4
      Veterinärmedizinische Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der Veterinärmedizin” bzw. “Bakkalaureus der Veterinärmedizin”, abgekürzt jeweils “Bakk. med. vet.”,
      Magistergrad: “Magistra der Veterinärmedizin” bzw. “Magister der Veterinärmedizin”, abgekürzt jeweils “Mag. med. vet.”.
    5. Ziffer 5
      Naturwissenschaftliche Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der Naturwissenschaften” bzw. “Bakkalaureus der Naturwissenschaften”, abgekürzt jeweils “Bakk. rer. nat.”,
      Magistergrad: “Magistra der Naturwissenschaften” bzw. “Magister der Naturwissenschaften”, abgekürzt jeweils “Mag. rer. nat.”.
    6. Ziffer 6
      Rechtswissenschaftliche Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der Rechtswissenschaften” bzw. “Bakkalaureus der Rechtswissenschaften”, abgekürzt jeweils “Bakk. iur.”,
      Magistergrad: “Magistra der Rechtswissenschaften” bzw. “Magister der Rechtswissenschaften”, abgekürzt jeweils “Mag. iur.”.
    7. Ziffer 7
      Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften” bzw. “Bakkalaureus der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften”, abgekürzt jeweils “Bakk. rer. soc. oec.”,
      Magistergrad: “Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften” bzw. “Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften”, abgekürzt jeweils “Mag. rer. soc. oec.”.
    8. Ziffer 8
      Theologische Studien:
      Bakkalaureatsgrad: “Bakkalaurea der Theologie” bzw. “Bakkalaureus der Theologie”, abgekürzt jeweils “Bakk. theol.”,
      Magistergrad: “Magistra der Theologie” bzw. “Magister der Theologie”, abgekürzt jeweils “Mag. theol.”.
  2. Absatz 2Neu einzurichtende Studien dürfen grundsätzlich nur als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet werden. Die am 31. Dezember 2003 in der Anlage 1 zum Universitäts-Studiengesetz

(UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, genannten Studien dürfen als Diplomstudien neu eingerichtet werden. Lehramtsstudien und Humanmedizinische Studien sowie Zahnmedizinische Studien dürfen nur in Form von Diplomstudien angeboten werden. Für die Diplomstudien sind jeweils die in der Anlage 1 zum UniStG genannten akademischen Grade festzulegen.

  1. Absatz 3Der Arbeitsaufwand für Bakkalaureatsstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für Magisterstudien mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
  2. Absatz 4Der Arbeitsaufwand für Doktoratsstudien hat mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkte, so darf das Studium als “Doctor of Philosophy”-Doktoratsstudium bezeichnet und der akademische Grad “Doctor of Philosophy”, abgekürzt “PhD”, verliehen werden.
  3. Absatz 5Curricula sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten.
  4. Absatz 6Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung in Lehramtsstudien sind in den Curricula unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung 20 bis 25 vH des gesamten Arbeitspensums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen.
  5. Absatz 7Im Curriculum darf als Voraussetzung für die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen, deren Verständnis besondere Vorkenntnisse erfordert, der Nachweis dieser Vorkenntnisse durch die positive Beurteilung bei einer oder mehreren Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form festgelegt werden. Diese Festlegungen gelten auch für Studierende, die sich zu der betreffenden Lehrveranstaltung im Rahmen der Nutzung des Lehrangebotes oder eines individuellen Studiums anmelden.
  6. Absatz 8Im Curriculum ist für Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Anzahl der möglichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie das Verfahren zur Vergabe der Plätze festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass den bei einer Anmeldung zurückgestellten Studierenden daraus keine Verlängerung der Studienzeit erwächst. Im Bedarfsfall sind überdies Parallellehrveranstaltungen, allenfalls auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit, anzubieten.
  7. Absatz 9Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten durchgeführt werden.
  8. Absatz 10Die Universitäten sind auch berechtigt, Doppeldiplom-Programme durchzuführen.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium, Magisterstudium, Diplomstudium,
Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033948