(5)Absatz 5Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 70,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)