Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 61, tagesaktuelle Fassung

Universitätsgesetz 2002 § 61

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ist ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Zulassungsfristen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDas Rektorat hat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die Studierenden ihre Anträge auf Zulassung zum Studium einzubringen, die Studierendenbeiträge samt allfälliger Sonderbeiträge und bei Bestehen einer Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, Absatz 2 und 3 den Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat für das Wintersemester mindestens acht Wochen und für das Sommersemester mindestens vier Wochen zu betragen. Für Zulassungen zu Bachelor- oder Diplomstudien endet die allgemeine Zulassungsfrist im Wintersemester am 5. September und im Sommersemester am 5. Februar. Die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien sowie kombinierten Master- und Doktoratsstudien kann auch außerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist erfolgen. Für Zulassungen zu Studien, für die besondere Zulassungs-, Aufnahme- oder Eignungsverfahren vorgesehen sind, können vom Rektorat nach Anhörung des Senats abweichende allgemeine Zulassungsfristen festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Zulassung zu einem Bachelor- oder Diplomstudium darf in den folgenden Ausnahmefällen im Wintersemester bis längstens 31. Oktober und im Sommersemester bis längstens 31. März erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Erlangung der allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester erst nach dem 31. Jänner;
    3. Ziffer 3
      nicht rechtzeitige Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sofern diese daran kein Verschulden trifft.
    Weitere Ausnahmefälle können vom Rektorat nach Anhörung des Senates festgelegt werden.
  3. Absatz 3Die allgemeine Zulassungsfrist gilt für:
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates;
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine auf höchstens zwei Semester befristete Zulassung zum Studium in Österreich entweder auf Grund transnationaler EU-, staatlicher oder universitärer Mobilitätsprogramme, einschließlich gemeinsamer Studienprogramme, oder nach Absolvierung ausländischer Studien in einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang anstreben;
    4. Ziffer 4
      Personengruppen aufgrund der Personengruppenverordnung.
  4. Absatz 4Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen kann das Rektorat nach Anhörung des Senates eine abweichende besondere Zulassungsfrist festlegen.

Schlagworte

Zulassungsverfahren, Diplomstudium, Aufnahmeverfahren, Studieneingangsphase

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232349