Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 6, tagesaktuelle Fassung

Universitätsgesetz 2002 § 6

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Geltungsbereich

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für folgende Universitäten:
    1. Ziffer eins
      Universität Wien;
    2. Ziffer 2
      Universität Graz;
    3. Ziffer 3
      Universität Innsbruck;
    4. Ziffer 4
      Medizinische Universität Wien;
    5. Ziffer 5
      Medizinische Universität Graz;
    6. Ziffer 6
      Medizinische Universität Innsbruck;
    7. Ziffer 7
      Universität Salzburg;
    8. Ziffer 8
      Technische Universität Wien;
    9. Ziffer 9
      Technische Universität Graz;
    10. Ziffer 10
      Montanuniversität Leoben;
    11. Ziffer 11
      Universität für Bodenkultur Wien;
    12. Ziffer 12
      Veterinärmedizinische Universität Wien;
    13. Ziffer 13
      Wirtschaftsuniversität Wien;
    14. Ziffer 14
      Universität Linz;
    15. Ziffer 15
      Universität Klagenfurt;
    16. Ziffer 16
      Universität für angewandte Kunst Wien;
    17. Ziffer 17
      Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;
    18. Ziffer 18
      Universität Mozarteum Salzburg;
    19. Ziffer 19
      Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;
    20. Ziffer 20
      Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;
    21. Ziffer 21
      Akademie der bildenden Künste Wien;
    22. Ziffer 22
      Universität für Weiterbildung Krems.
  2. Absatz 2Universitäten werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.
  3. Absatz 3Zwei oder mehrere Universitäten können durch Bundesgesetz vereinigt werden.
  4. Absatz 4Eine Initiative zu einer Vereinigung kann auch von zwei oder mehreren Universitäten ausgehen. Auf Basis übereinstimmender Beschlüsse der beteiligten Universitätsräte und Rektorate sowie nach Stellungnahme der jeweiligen Senate kann die Bundesministerin oder der Bundesminister einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Absatz eins, sowie zur Festlegung der notwendigen weiteren gesetzlichen Regelungen (Vereinigungsrahmenbestimmungen) vorlegen. Eine Vereinigung kann nur mit Beginn einer neuen Leistungsvereinbarungsperiode wirksam werden.
  5. Absatz 5Die Beschlüsse für eine Initiative zu einer Vereinigung haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Vorschlag zur Regelung der Rechtsnachfolge sowie zum gewünschten künftigen Namen der Universität;
    2. Ziffer 2
      den gewünschten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung;
    3. Ziffer 3
      einen vorläufigen gemeinsamen Organisations- sowie Entwicklungsplan, der unter Berücksichtigung der Organisations- und Entwicklungspläne der beteiligten Universitäten erstellt wurde;
    4. Ziffer 4
      für den Fall der Beteiligung einer Medizinischen Universität einen Vorschlag für Regelungen im Organisationsplan, die sicherstellen, dass den der medizinischen Organisationseinheit zugehörigen Instituten, Kliniken etc. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden;
    5. Ziffer 5
      einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die obersten Leitungsorgane längstens innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Vereinigung und die gesetzlich eingerichteten Kollegialorgane sowie
    6. Ziffer 6
      einen Vorschlag für Übergangsregelungen betreffend die gemäß Organisationsplan der beteiligten Universitäten eingerichteten Organe und Gremien.
  6. Absatz 6Liegt eine Initiative zu einer Vereinigung gemäß Absatz 4, einschließlich der Beilagen gemäß Absatz 5, vor, so hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Zweckmäßigkeit der Vereinigung hinsichtlich der Ziele, der leitenden Grundsätze und der Aufgaben der Universitäten (Paragraphen eins bis 3) zu prüfen und darüber der Bundesregierung zu berichten. Eine Initiative zu einer Vereinigung von Universitäten kann im verfassungsrechtlich vorgesehenen Weg der Bundesgesetzgebung aber auch von der Bundesministerin oder dem Bundesminister selbst ausgehen.
  7. Absatz 7Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 88,, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins,
  9. Absatz 9Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Universität und der universitären Organe ist die Universität Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO].

Schlagworte

Organisationsplan

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40261536

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P6/NOR40261536