Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 52, tagesaktuelle Fassung

Universitätsgesetz 2002 § 52

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

28.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zu Abs. 1: ist in dieser Fassung ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 76).

Text

Einteilung des Studienjahres

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDas Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
  2. Absatz 2An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (Paragraph 35 a,) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
  3. Absatz 3An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (Paragraph 35 b,) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232337