Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 41, tagesaktuelle Fassung

Universitätsgesetz 2002 § 41

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

3. Abschnitt
Gleichstellung der Geschlechter und Frauenförderung

Frauenfördergebot

Paragraph 41,

Alle Organe der Universität haben darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232331