Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 32, tagesaktuelle Fassung

Universitätsgesetz 2002 § 32

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Leitungsfunktionen im Klinischen Bereich

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, ist vom Rektorat zu bestellen. Zur Leiterin oder zum Leiter ist eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder mit einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität oder eine entsprechend qualifizierte Person mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztbefugnis, die in ein Arbeitsverhältnis zur Universität aufgenommen werden soll, zu bestellen. Die Bestellung hat nach Anhörung der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit zu erfolgen. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters darf nur eine Universitätsangehörige oder ein Universitätsangehöriger mit entsprechender Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt oder als Zahnärztin oder Zahnarzt bestellt werden. Vor der Bestellung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz eins aDie Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 7 a, Absatz eins, sowie Paragraph 7 b, Absatz eins und 2 KAKuG) hat, kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden. Vor der Abberufung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Absatz 2Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Absatz eins, genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.
  4. Absatz 3Die erstmalige Einbeziehung von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt in den Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird jeweils erst zeitgleich mit der Bestellung einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors gemäß Paragraph 98, zur Leiterin oder zum Leiter der betreffenden Organisationseinheit (Universitätsklinik, Klinisches Institut, Klinische Abteilung) gemäß Absatz eins, wirksam.

Schlagworte

Facharztqualifikation

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232324