Bundesrecht konsolidiert: Universitätsgesetz 2002 § 23b, tagesaktuelle Fassung

Universitätsgesetz 2002 § 23b

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23b

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

Paragraph 23 b,
  1. Absatz einsGibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine zweite Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat dies mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.
  2. Absatz 2Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor rechtzeitig vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, diese Funktion für eine dritte Funktionsperiode auszuüben, kann eine Wiederbestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zustimmen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232321