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Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 51, Fassung vom 07.10.2025
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D)
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 51
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 07.10.2025
§ 50 am 07.10.2025
§ 52 am 07.10.2025
Alle Fassungen
§ 51 heute
§ 51 gültig ab 01.10.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2024
§ 51 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2002
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 119/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.10.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 51.
Paragraph 51,
Im Sinne des 4. Teiles ist
1.
Ziffer eins
ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;
jene Person im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,, die Beiträge nach Paragraph 52, an die BV-Kasse zu leisten hat;
2.
Ziffer 2
eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen;
3.
Ziffer 3
dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40263093
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/100/P51/NOR40263093