Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 16, Fassung vom 06.06.2023

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 16

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dem sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß Paragraph 27, Absatz 8, abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach Paragraph 17, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, eine Rückzahlungsverpflichtung des/der Anwartschaftsberechtigten, sofern Paragraph 69, ASVG nicht zur Anwendung kommt. Rückzahlungen des/der Anwartschaftsberechtigten, die gemäß Paragraph 69, ASVG nicht mehr an den/die Arbeitgeber/in zurückzuzahlen sind, sind den Veranlagungserträgen nach Paragraph 14, Absatz 8, zuzuweisen.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Absatz eins, erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40227695