Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71a
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
6. Teil
Schlussbestimmungen
Weisungsbindung
§ 71a.
Die Versicherungsträger und der Dachverband haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen. In den Angelegenheiten des § 27 Abs. 4 bis 6 haben der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Weisung das Einvernehmen herzustellen.
Im RIS seit
28.12.2018
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40210222