Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 70
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 73 Abs. 19.
Text
Verwaltungskosten
§ 70.
Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (§ 64 Abs. 4 bis 6), so ist § 26 anzuwenden, wobei der in § 26 Abs. 5 geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 64) zusteht. Abweichend vom ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.
Im RIS seit
28.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40144762