Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 10, Fassung vom 02.12.2021

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 10

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsHat der Arbeitgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hat, mit einer BV-Kasse einen Beitrittsvertrag nach Paragraph 11, abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, einzuleiten.
  2. Absatz 2Wird binnen der Frist nach Absatz eins, ein Antrag nach Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG, Paragraph 9, Absatz 2, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften über die Auswahl der BV-Kasse bei der Schlichtungsstelle nach Paragraph 144, ArbVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
  3. Absatz 3Schließt der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Absatz eins, länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV-Kasse ab, findet Paragraph 27 a, Absatz 6 und 7 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094091