Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 16, Fassung vom 15.05.2017

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Fälligkeit der Abfertigung

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß Paragraph 14, Absatz 6, fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Arbeitnehmers nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der sich aus Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 17, Absatz 2 a, erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte kann die BV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 oder Absatz 2 a, ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die BV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor Fälligkeit gemäß Absatz eins, bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094097