Höhe der Abfertigung
§ 15.Paragraph 15,
Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Paragraph 16, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß Paragraph 24, bei Verfügung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, oder Absatz 3,