Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
15.12.2020
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Höhe der Abfertigung
§ 15.
Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 16 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 bei Verfügung gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094096