Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Mitwirkungsverpflichtung
§ 13.Paragraph 13,
Die Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094094