Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 3, Fassung vom 31.12.2013

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 3

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Ziffer eins
    Altabfertigungsanwartschaft:
    fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, dem Paragraph 32, Absatz 5 und 6 ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zur Anwendung kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, zum Zeitpunkt des Übertritts nach Paragraph 47 ;,
  2. Ziffer 2
    Anwartschaftsberechtigter:
    der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach Paragraphen 6, oder 7 an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge nach Paragraph 47, gezahlt wurden;
  3. Ziffer 3
    Abfertigungsanwartschaft:
    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus
    • Strichaufzählung
      den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich
    • Strichaufzählung
      allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
    • Strichaufzählung
      der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094087

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/100/P3/NOR40094087