Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 30, Fassung vom 31.08.2011

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat die MV-Kassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände,
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden,
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist, als der Ausgabekurs,
    4. Ziffer 4
      sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere,
    5. Ziffer 5
      Anteilscheine von Kapitalanlagefonds gemäß dem römisch eins. und römisch eins a. Abschnitt des InvFG 1993 sowie Anteilscheine von Kapitalanlagefonds, die gemäß
      1. Litera a
        dem römisch II. Abschnitt des InvFG 1993 oder
      2. Litera b
        dem römisch III. Abschnitt des InvFG 1993
      zum Vertrieb berechtigt sind;
    6. Ziffer 6
      Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG) sowie Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude vorsehen.
  3. Absatz 3Die Veranlagungen des Absatz 2, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
      1. Litera a
        müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und
      2. Litera b
        dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Litera a, angeführten Märkte beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      abweichend von Ziffer 2, dürfen Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in Paragraph 7, Absatz 3, InvFG 1993 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
    4. Ziffer 4
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,
      1. Litera a
        müssen von einer Kapitalanlagegesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,
      2. Litera b
        sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 aufzuteilen,
      3. Litera c
        dürfen derivative Produkte gemäß Paragraph 21, InvFG 1993, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      4. Litera d
        dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 c, InvFG 1993 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      5. Litera e
        dürfen Veranlagungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 1993 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
    5. Ziffer 5
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    6. Ziffer 6
      Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenze gemäß Ziffer 4, sind Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit höchstens 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    7. Ziffer 7
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    8. Ziffer 8
      für Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:
      1. Litera a
        Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens angelegt sind, 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
      2. Litera b
        Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
      3. Litera c
        Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen;
      4. Litera d
        die in Litera b und c genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Litera a, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Litera a bis c dürfen nicht kumuliert werden;
      5. Litera e
        Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden;
      6. Litera f
        der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zulässig, wenn die Veranlagungsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären;
    9. Ziffer 9
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  4. Absatz 4Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben bei Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese Schuldverschreibungen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, zulässig.
  5. Absatz 5Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  6. Absatz 6Die Höchstsätze des Absatz 3, Ziffer eins, dürfen während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens vorübergehend überschritten werden.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010.

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40120651