Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
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1. | Altabfertigungsanwartschaft: |
| fiktive Abfertigung nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, dem § 32 Abs. 5 und 6 ORF-Gesetz, BGBl. I Nr. 83/2001, fiktive Abfertigungen der Angestellten der Österreichischen Bundesbahnen, auf deren Dienstverhältnisse die allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) zur Anwendung kommen, sowie fiktives außerordentliches Entgelt nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, zum Zeitpunkt des Übertritts nach § 47; |
2. | Anwartschaftsberechtigter: |
| der Arbeitnehmer, für den Beiträge nach §§ 6 oder 7 an die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) zu leisten sind oder waren oder für den Übertragungsbeträge nach § 47 gezahlt wurden; |
3. | Abfertigungsanwartschaft: |
| die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich zusammen aus |
- | den in diese BV-Kasse eingezahlten Abfertigungsbeiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten und/oder einer allenfalls in diese BV-Kasse übertragenen Altabfertigungsanwartschaft abzüglich der jeweils einbehaltenen Verwaltungskosten zuzüglich |
- | allfälliger der BV-Kasse zugeflossener Verzugszinsen für Abfertigungsbeiträge und/oder für eine Altabfertigungsanwartschaft zuzüglich |
- | der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich |
- | der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse. |
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094087