Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 70, Fassung vom 25.11.2008

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Verwaltungskosten

Paragraph 70,

Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (Paragraph 64, Absatz 4 bis 6 und Absatz 8, 1. Satz), ist Paragraph 26, anzuwenden, wobei der in Paragraph 26, Absatz 5, geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (Paragraph 64,) zusteht. Abweichend vom

1. Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten sowie im Falle des Paragraph 64, Absatz 8, 2. Satz für Ziviltechniker in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse sowie zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte oder Ziviltechniker, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094151