Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
4. Abschnitt
Schutzbestimmungen
Haftungsverhältnisse
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
(2)Absatz 2Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033050