Bundesrecht konsolidiert: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 34, Fassung vom 31.12.2007

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

4. Abschnitt
Schutzbestimmungen

Haftungsverhältnisse

Paragraph 34,
  1. Absatz einsZur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033050