Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 79, tagesaktuelle Fassung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 79

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

22.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

10. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Strafhöhe

Paragraph 79,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 4 oder 4b oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
    2. Ziffer 2
      gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
    3. Ziffer 3
      bei PCB-haltigen Abfällen gegen Paragraph 16, Absatz 2, verstößt,
    4. Ziffer 4
      Altöle entgegen Paragraph 16, Absatz 3, behandelt oder vermischt,
    5. Ziffer 5
      Abfälle entgegen Paragraph 16, Absatz 4, behandelt oder mit Abfällen entgegen den Bestimmungen des Artikel 7, der EU-POP-V umgeht,
    6. Ziffer 5 a
      Quecksilberabfälle entgegen Artikel 11, oder 13 der EU-QuecksilberV behandelt,
    7. Ziffer 6
      gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 19, Absatz 2, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlasst,
    8. Ziffer 7
      die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,
    9. Ziffer 7 a
      entgegen Paragraph 28, keine getrennte Sammlung von Problemstoffen durchführt oder durchführen lässt,
    10. Ziffer 7 b
      entgegen Paragraph 28 a, keine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einrichtet,
    11. Ziffer 7 c
      entgegen Paragraph 28 b, keine getrennte Sammlung durchführt,
    12. Ziffer 8
      ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, ein Sammel- und Verwertungssystem betreibt oder den im Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 8 a,, Paragraph 29 a,, Paragraph 29 b, Absatz 2,, Paragraph 29 b, Absatz 7,, 9 und 11, Paragraph 29 c, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 3, oder Paragraph 78, Absatz 20, oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 36, Ziffer eins,, 2, 5 und 6 festgelegten Pflichten nicht nachkommt.
    13. Ziffer 9
      eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
    14. Ziffer 10
      die Organe oder Sachverständigen gemäß Paragraph 75, oder die Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder die Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
    15. Ziffer 11
      als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt,
    16. Ziffer 11 a
      als befugte Fachperson oder Fachanstalt Untersuchungen entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 23, oder Paragraph 65, Absatz eins, oder entgegen dem Stand der Technik durchführt, oder die Tätigkeit einer befugten Fachperson oder Fachanstalt ausübt, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, zu entsprechen,
    17. Ziffer 12
      eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach Paragraph 52, Absatz eins, aufstellt oder betreibt,
    18. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 57, der Anpassungspflicht, den Anordnungen oder der Antragspflicht oder entgegen Paragraph 78, Absatz 5, der Anpassungspflicht nicht nachkommt oder entgegen Paragraph 57, Absatz 5, der Baubeginn- oder Bauvollendungsfrist nicht fristgerecht nachkommt oder entgegen Paragraph 57, Absatz 6, die erforderlichen Informationen oder Daten nicht vorlegt,
    19. Ziffer 14
      einen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt,
    20. Ziffer 14 a
      entgegen Paragraph 59 b, nicht die notwendigen Maßnahmen ergreift oder entgegen Paragraph 59 k, Absatz 6, die Maßnahmen nicht oder nicht in einem angemessenen Zeitraum einleitet,
    21. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins, den jeweiligen Stand der Technik – unter Berücksichtigung einer Verordnung des Landeshauptmanns gemäß Paragraph 76, Absatz 7, – nicht einhält,
    22. Ziffer 15 a
      eine Verbringung von Abfällen, die nicht im Einklang mit Paragraph 69, Absatz 7, oder 7c oder mit den Artikel 34,, 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt,
    23. Ziffer 15 b
      entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,
    24. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 76, Absatz 4, die Anforderungen nicht einhält oder entgegen Paragraph 76, Absatz 5, oder 6 Abfälle ablagert,
    25. Ziffer 17
      den Anordnungen oder Aufträgen gemäß Paragraph 62, Absatz 2,, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt,
    26. Ziffer 18
      den in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
    27. Ziffer 19
      eine Anlage entgegen Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, nicht anpasst oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, abgegebenen Erklärung nicht schließt,
    28. Ziffer 20
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Pflichten nicht einhält,
    29. Ziffer 21
      den Verpflichtungen oder Anordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 5, nicht nachkommt,
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850  € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, oder 2b, Paragraph 14 a,, Paragraph 14 c, oder Paragraph 23, Absatz eins, oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      Motoröle oder Ölfilter entgegen Paragraph 12, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 12, zurücknimmt,
    3. Ziffer 2 a
      entgegen Paragraph 12 b, Absatz eins, keinen Bevollmächtigten bestellt,
    4. Ziffer 2 a, a
      entgegen Paragraph 12 c, Absatz eins, nicht sicherstellt, dass Hersteller oder Primärverpflichtete die Vorgaben des Paragraph 13 a, Absatz eins, sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreffend die Sammlung und Verwertung und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 und Paragraph 13 g, Absatz 2, einhalten oder entgegen Paragraph 12 c, Absatz eins, den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes nicht ausschließt,
    5. Ziffer 2 a, b
      entgegen Paragraph 12 c, Absatz 2, nicht sicherstellt, dass Hersteller die Vorgaben des Paragraph 13 a, Absatz eins, betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3 und Paragraph 13 g, Absatz 2, einhalten oder entgegen Paragraph 12 c, Absatz 2, die Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder den Versand nicht unterlässt,
    6. Ziffer 2 b
      entgegen Paragraph 13 a, Absatz eins, Sammelstellen nicht ausreichend einrichtet oder an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätebatterien oder -akkumulatoren nicht unentgeltlich übernimmt,
    7. Ziffer 2 b, a
      entgegen Paragraph 13 a, Absatz 3, oder 7 oder Paragraph 13 g, Absatz 2 bis 4 oder Paragraph 13 i, nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt,
    8. Ziffer 2 c
      entgegen Paragraph 13 j, Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,
    9. Ziffer 2 d
      entgegen Paragraph 13 n, Einwegkunststoffprodukte oder entgegen Paragraph 13 o, oxo-abbaubare Kunststoffprodukte in Verkehr setzt,
    10. Ziffer 2 e
      entgegen Paragraph 14 b, Absatz 2,, 3 oder 4 die jeweilige Getränkekategorie in einer Verkaufsstelle nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg anbietet oder entgegen Paragraph 14 b, Absatz 4, Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgibt,
    11. Ziffer 3
      nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins,, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt,
    12. Ziffer 4
      nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,
    13. Ziffer 5
      beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 16, Absatz 7, verstößt,
    14. Ziffer 5 a
      in der Absicht, Daten des jeweiligen Registers gemäß Paragraph 22, für die Behörden unbrauchbar zu machen, dieses durch Eintragung unrichtiger Daten verfälscht oder Daten löscht,
    15. Ziffer 6
      die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder 6a oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,
    16. Ziffer 7
      die gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält,
    17. Ziffer 8
      die gemäß Paragraph 29, Absatz 5, vorgeschriebene Befristung oder gemäß Paragraph 29, Absatz 6, vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält,
    18. Ziffer 8 a
      entgegen Paragraph 29 c, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 29 e, Verträge nicht abschließt oder entgegen Paragraph 29 c, Absatz 5, Verpackungen nicht übergibt oder übernimmt oder entgegen Paragraph 29 c, Absatz 6, sich nicht bestehender Sammelinfrastrukturen bedient oder entgegen Paragraph 30, Absatz 2, eine Mitbenutzung nicht ermöglicht,
    19. Ziffer 9
      Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 51, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 53, Absatz 2, nicht befolgt,
    20. Ziffer 10
      Maßnahmen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, oder Paragraph 52, Absatz 6, ohne eine Anzeige oder – im Fall des Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins,, 2, 4 oder 8 – ohne Bescheid durchführt,
    21. Ziffer 11
      die gemäß Paragraph 43, Absatz 4,, Paragraph 44,, Paragraph 54, Absatz 2, oder Paragraph 58, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß Paragraph 77, übergeleiteten Bescheide oder die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,
    22. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 46, Absatz eins, oder Paragraph 73 a, der Duldungspflicht nicht nachkommt,
    23. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 48, Absatz 2,, 2a oder 2b oder Paragraph 76, Absatz 2, eine Deponie betreibt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet zu haben,
    24. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 52, Absatz 7, der wiederkehrenden Eigenkontrolle nicht nachkommt oder bei der Aufstellung oder dem Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß Paragraph 52, Absatz 5, oder 8 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen Paragraph 53, Absatz eins, oder 3 aufstellt oder betreibt,
    25. Ziffer 15
      ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum oder eine öffentlich zugängliche Sammelstelle für Problemstoffe ohne Genehmigung gemäß Paragraph 54, betreibt,
    26. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 59 d, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 der Behörde nicht fristgerecht Mitteilung macht,
    27. Ziffer 16 a
      entgegen Paragraph 59 d, Absatz 5, Mitteilungen an die Behörde unterlässt oder diese nicht aktualisiert,
    28. Ziffer 16 b
      entgegen Paragraph 59 e, Absatz eins, und 2 ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle oder eine Änderung des Konzeptes zur Verhütung schwerer Unfälle nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht oder nicht zur Einsichtnahme durch die Behörde bereithält oder der Behörde nicht fristgerecht übermittelt,
    29. Ziffer 16 c
      entgegen Paragraph 59 e, Absatz 3, kein Sicherheitsmanagementsystem umsetzt oder entgegen Paragraph 59 g, Absatz 2, das Sicherheitsmanagementsystem nicht überprüft oder ändert,
    30. Ziffer 16 d
      entgegen Paragraph 59 f, einen Sicherheitsbericht nicht erstellt oder nicht fristgerecht der Behörde übermittelt,
    31. Ziffer 16 e
      entgegen Paragraph 59 g, das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht nicht überprüft, aktualisiert oder ändert,
    32. Ziffer 16 f
      entgegen Paragraph 59 h, einen internen Notfallplan nicht erstellt, nicht überprüft, nicht erprobt, nicht anwendet, nicht aktualisiert oder der Behörde nicht anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
    33. Ziffer 16 g
      entgegen Paragraph 59 j, der Behörde auf Verlangen nicht sämtliche Informationen bereitstellt,
    34. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 63, Absatz eins, oder 4 oder Paragraph 76, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 9, Abfälle auf einer Deponie einbringt,
    35. Ziffer 17 a
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Aufstellungsort, Aufstellungszeit und Mindestabstand, nicht einhält,
    36. Ziffer 18
      entgegen Artikel 22, Absatz 4, der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen oder Bedingungen in den Bescheiden gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 71 a, nicht einhält,
    37. Ziffer 19
      eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungs- oder Begleitformular oder der Bewilligung gemäß Paragraph 69, nicht entspricht, vornimmt,
    38. Ziffer 20
      entgegen Artikel 6, der EG-VerbringungsV eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheitsleistung geleistet oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Transportmittel nachgewiesen zu haben,
    39. Ziffer 21
      Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 73,, Paragraph 74,, Paragraph 82, Absatz 4, oder Paragraph 83, Absatz 3, nicht befolgt,
    40. Ziffer 22
      entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 72, Ziffer eins, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt,
    41. Ziffer 23
      entgegen Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV oder Paragraph 71, der Rückführungspflicht nicht nachkommt,
    42. Ziffer 23 a
      Transporte entgegen den Vorgaben gemäß Paragraph 15, Absatz 9, oder Paragraph 69, Absatz 10, durchführt,
    Anmerkung, Ziffer 24, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,)
    1. Ziffer 25
      gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 83, Absatz 7, verstößt,
    2. Ziffer 26
      das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-Abfallende-GlasV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 3 und 5 der EU-Abfallende-GlasV bei Bruchglas zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-SchrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Eisen- und Stahlschrott oder des Artikel 4, Buchstabe a bis c der EU-SchrottV bei Aluminiumschrott zu erfüllen oder das vorzeitige Abfallende gemäß der EU-KupferschrottV erklärt, ohne die Kriterien des Artikel 3, Ziffer eins bis 4 der EU-KupferschrottV bei Kupferschrott zu erfüllen,
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen Paragraph 14 b, Absatz 4, Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Ziffer 2 e,), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 2, Absatz 3 a,, Paragraph 5, Absatz eins a,, 4, 5 oder 7, Paragraph 7, Absatz eins, oder 7, Paragraph 11 a,, Paragraph 12 b, Absatz 3,, Paragraph 13 und 13a Absatz 4,, 5 oder 6, Paragraph 13 g, Absatz 3 bis 5, Paragraph 13 m, Absatz eins, oder 2, Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 17, Absatz eins,, 3, 4, 5 oder 6, Paragraph 18, Absatz 3,, 4, 5, 7 oder 8, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 6 und 6a, Paragraph 22 a,, Paragraph 22 b,, Paragraph 22 c,, Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5, Paragraph 29, Absatz 8 bis 10, Paragraph 29 b, Absatz 3,, Paragraph 29 d, Absatz 2 und 3, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 32, Absatz 4,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 a,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2 a,, Paragraph 51, Absatz 2 a,, Paragraph 60, Absatz eins,, 3, 4 oder 5, Paragraph 61, Absatz 2, oder 3, Paragraph 64, oder Paragraph 77, Absatz 5, oder 6, Paragraph 78, Absatz 7, oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach Paragraph 4,, Paragraph 5,, Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 14, Absatz 2 b,, Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 14 b, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, oder 3, Paragraph 36, Ziffer 4,, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 4, oder Paragraph 71 a, Absatz 6, oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt,
    2. Ziffer eins a
      entgegen Paragraph 5, Absatz 7, die Konformitätserklärung nicht übergibt oder der Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt,
    3. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 10, oder Paragraph 78, Absatz 3, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt, verbessert oder fortschreibt,
    4. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder entgegen Paragraph 11, Absatz 2, die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten nicht unverzüglich meldet,
    5. Ziffer 3 a
      entgegen Paragraph 13 p, Einwegkunststoffprodukte ohne entsprechender Kennzeichnung in Verkehr setzt.
    6. Ziffer 3 b
      entgegen Paragraph 13 q, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle nicht deutlich sicht- und lesbar auszeichnet;
    7. Ziffer 4
      den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus einem Haushalt handelt, zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 4 a
      entgegen Paragraph 15, Absatz 7 bis 9 oder Paragraph 69, Absatz 10, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist,
    9. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 6, oder einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, keine Proben zieht und analysiert, die Analyseergebnisse nicht zur Verfügung stellt oder den Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten nicht nachkommt,
    10. Ziffer 6
      Problemstoffe nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten, oder Altspeisefette und -öle entgegen Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten,
    11. Ziffer 7
      gefährliche Abfälle oder POP-Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder besondere Gefahren oder Besonderheiten der Abfälle entgegen Paragraph 18, Absatz eins, nicht bekannt gibt,
    12. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 19, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder die Daten vor Beginn der Beförderung nicht an das Register übermittelt oder nicht vorweist,
    13. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 27, Absatz eins, oder 2, Paragraph 61, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz 3, der Anzeigepflicht nicht nachkommt,
    14. Ziffer 10
      einen Geschäftsführer nach Paragraph 26, Absatz eins, oder 5 nicht unverzüglich bestellt oder eine verantwortliche Person nach Paragraph 26, Absatz 6, nicht namhaft macht oder die Abbestellung gemäß Paragraph 26, Absatz 5 a, nicht anzeigt,
    15. Ziffer 10 a
      entgegen Paragraph 29, Absatz 9, keine Liste der Teilnehmer veröffentlicht oder der Verpackungskoordinierungsstelle meldet,
    16. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 33, Absatz 4, der Verschwiegenheitspflicht nicht nachkommt,
    17. Ziffer 12
      die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6, nicht einhält,
    18. Ziffer 13
      entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt, vorweist oder übermittelt oder Abfälle, die der Informationspflicht gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV unterliegen, in einer Weise, die nicht dem in Anhang römisch VII der EG-VerbringungsV aufgeführten Dokument entspricht, verbringt,
    19. Ziffer 13 a
      entgegen Paragraph 15, Absatz 9, oder Paragraph 69, Absatz 10, oder entgegen Artikel 18, der EG-VerbringungsV nicht sichergestellt hat, dass die erforderlichen Angaben mitgeführt, vorgewiesen oder übermittelt werden,
    20. Ziffer 14
      gegen die Vorschriften einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer 2, oder 3 verstößt,
    21. Ziffer 15
      entgegen Paragraph 70, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsformulars oder das Begleitformular oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist,
    22. Ziffer 16
      entgegen Artikel 15, Buchstabe c, d und e, 16 Buchstabe b, d und e, 35 Absatz 3, Buchstabe c, 38 Absatz 3, Buchstabe b und 42 Absatz 3, Buchstabe c der EG-VerbringungsV oder entgegen Paragraph 72 b, den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt,
    23. Ziffer 17
      entgegen Artikel 4, der EU-Abfallende-GlasV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Artikel 5, der EU-SchrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder entgegen Artikel 4, der EU-KupferschrottV keine oder keine ordnungsgemäß ausgefüllte Konformitätserklärung ausstellt oder diese nicht weiterreicht oder der Behörde auf Verlangen nicht vorlegt,
    24. Ziffer 18
      entgegen Artikel 5, der EU-Abfallende-GlasV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Artikel 6, der EU-SchrottV den Anforderungen des Qualitätsmanagementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert oder entgegen Artikel 5, der EU-KupferschrottV den Anforderungen des Managementsystems nicht entspricht oder dessen Anwendung nicht sicherstellt oder den Zugang zu diesem verweigert,
    25. Ziffer 19
      entgegen Artikel 12, oder 14 der EU-QuecksilberV den Übermittlungs-, Aufzeichnungs- oder Bescheinigungspflichten nicht nachkommt,
    begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
  4. Absatz 4Wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen Paragraph 16, Absatz 5, sammelt und übergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 € zu bestrafen ist.
  5. Absatz 5Wer Altspeisefette und -öle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 16, Absatz 6, sammelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 70 € zu bestrafen ist.
  6. Absatz 5 aWer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 15, oder Paragraph 16, bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 180 Euro zu bestrafen ist.
  7. Absatz 6Wer unter den Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 4 200 € zu bestrafen ist.
  8. Absatz 7Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 14, Absatz eins, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 29,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Schlagworte

Sammelsystem, Überwachungspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht, Vorlagepflicht, Nachweispflicht, Auskunftspflicht, Altspeiseöl, Baubeginnfrist

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40253087

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P79/NOR40253087