Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 7, tagesaktuelle Fassung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 7

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausstufung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsEine Ausstufung wird eingeleitet, indem
    1. Ziffer eins
      der Abfallbesitzer oder der Inhaber der Deponie für eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (Ausstufung einer Einzelcharge) oder
    2. Ziffer 2
      der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines Abfallstroms) oder
    3. Ziffer 3
      der Abfallerzeuger oder der Inhaber der Deponie für bestimmte Abfälle aus einem definierten Energieerzeugungs-, Produktions- oder Abfallbehandlungsprozess mit nicht gleichbleibender Qualität in Bezug auf die für die jeweilige Behandlung einzuhaltenden Grenzwerte (Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls)
    den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, auf Grundlage einer Beurteilung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzeigt. Die Anzeige kann in Abstimmung mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie elektronisch übermittelt werden. Wird die Beurteilungsmenge während der Ausstufung einem Dritten übergeben, gilt die Anzeige als zurückgezogen. Die Übergabe der Beurteilungsmenge ist der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 2Bei Mängeln der Anzeige, einschließlich der Beurteilungsunterlagen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4,, gilt Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe, dass bei Entsprechung des Verbesserungsauftrags die Anzeige an dem Tag als eingebracht gilt, an dem die verbesserten Unterlagen bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einlangen. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrags zurückzuweisen.
  3. Absatz 3Wenn offensichtlich eine Untersuchung zusätzlicher gefahrenrelevanter Eigenschaften oder eine Analyse zusätzlicher Parameter zur Beurteilung des bestimmten Abfalls erforderlich ist, oder bei offensichtlichen Widersprüchen der Untersuchungs- oder Analysenergebnisse hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Abfallbesitzer die Verbesserung binnen angemessener Frist aufzutragen. Wird dem Auftrag zur Verbesserung entsprochen, so gilt die Anzeige ab dem Tag, an dem die verbesserten Unterlagen einlangen, als eingebracht. Kommt der Abfallbesitzer dem Auftrag zur Verbesserung nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig nach, ist die Anzeige binnen sechs Wochen ab Fristablauf des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Äußert sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige oder innerhalb der in Absatz 2, oder 3 angegebenen Fristen nicht, gilt der bestimmte Abfall als nicht gefährlich. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung zugrunde liegt. Eine Beurteilung gilt als falsch, wenn die Nichtgefährlichkeit bestätigt wurde, obwohl eine gefahrenrelevante Eigenschaft offensichtlich zutrifft. Eine Beurteilung gilt als verfälscht, wenn der Inhalt betreffend das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft verändert wird. Auf Verlangen des Abfallbesitzers hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen, dass der Nachweis der Nichtgefährlichkeit angezeigt wurde und nicht gemäß Absatz 2 und 3 vorzugehen ist; der bestimmte Abfall gilt mit Einlangen der Mitteilung beim Abfallbesitzer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anzeige, im Fall eines Verbesserungsauftrags gemäß Absatz 2, oder 3 innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der verbesserten Unterlagen, als nicht gefährlich.
  5. Absatz 5Leitet der Inhaber einer Deponie für einen bestimmten Abfall zum Zweck der Deponierung auf seiner Deponie eine Ausstufung einer Einzelcharge, eine Ausstufung eines Abfallstroms oder eine Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls mit einer Anzeige ein, so gilt dieser Abfall mit der Einbringung in die Deponie nach der ordnungsgemäßen Anzeige gemäß Absatz eins, als nicht gefährlich. Die Absatz 2 bis 4 sind nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Anzeige eine falsche oder verfälschte Beurteilung im Sinne des Absatz 4, zugrunde liegt.
  6. Absatz 6Die Ausstufung von gefährlichen immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist nur für den Zweck der Deponierung zulässig.
  7. Absatz 7Wer im Rahmen einer Ausstufung eines Abfallstroms oder einer Ausstufung eines wiederkehrenden Abfalls den Nachweis der Nichtgefährlichkeit erbracht hat, hat bis spätestens 10. April jeden Jahres die Menge des ausgestuften Abfalls des vorangegangenen Kalenderjahres der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden.

Schlagworte

Untersuchungsergebnis, Energieerzeugungsprozess, Produktionsprozess

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239301

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P7/NOR40239301