(2)Absatz 2Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 47a Abs. 2 und 3.Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2 und 3.