Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13i
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pflichten für Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck
§ 13i.Paragraph 13 i,
Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des § 13g Abs. 1 von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Hersteller, Importeure und Eigenimporteure im Sinne des Paragraph 13 g, Absatz eins, von Einweggeschirr und -besteck haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, hinsichtlich des von ihnen in Verkehr gebrachten Einweggeschirrs und -bestecks an einem nach den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
Schlagworte
Einwegbesteck, Sammelsystem
Im RIS seit
18.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40153624