Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
11.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Abfallbeauftragter
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsIn Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter zu bestellen. Der Betriebsinhaber hat den Abfallbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere hat er ihm für seine Tätigkeit ausreichend Zeit während der Arbeitszeit und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu gewähren und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Die Bestellung oder Abbestellung des Abfallbeauftragten ist der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Nachweise über die Zustimmung des Abfallbeauftragten und die fachliche Qualifikation sind im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3)Absatz 3Der Abfallbeauftragte hat
die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide zu überwachen und den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren,
auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften hinzuwirken,
den Betriebsinhaber in allen den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen, einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung, zu beraten und
im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber darzustellen.
(4)Absatz 4Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keine Verantwortlichkeit für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Ausbildungsmöglichkeit
Im RIS seit
13.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40239307