Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 13q, Fassung vom 10.11.2024

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 13q

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13q

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Auszeichnung von Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen

Paragraph 13 q,

Letztvertreiber gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2 und 4 von Getränkeverpackungen sind verpflichtet, Einweg- und Mehrweggetränkeverpackungen in der Verkaufsstelle deutlich sicht- und lesbar auszuzeichnen. Dazu sind die Worte „EINWEG“ und „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen so anzubringen, dass die entsprechenden Getränkeverpackungen eindeutig zugeordnet werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Letztvertreiber, die nur Standorte betreiben, die weniger als 400 m² Verkaufsfläche aufweisen. Letztvertreiber gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, die Getränkeverpackungen im Rahmen des Versandhandels, einschließlich des elektronischen Versandhandels, vertreiben, haben ihren Kunden diese Information rechtzeitig vor deren Entscheidung über den Erwerb des Getränks, zB in ihrem Katalog, auf ihrer Internetseite sowie in den jeweiligen Bestellformularen bekannt zu geben.

Schlagworte

Einwegverpackung, Einweggetränkeverpackung

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239386