Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 17, Fassung vom 12.09.2024

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 17

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Aufzeichnungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 17,
  1. Absatz einsAbfallbesitzer (Abfallersterzeuger, -sammler und -behandler) haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen. Bilanzpflichtige Abfallsammler und -behandler haben auch den Branchencode des Übergebers der Abfälle aufzuzeichnen; dies gilt nicht für vereinfachte Aufzeichnungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, Abfallsammler und -behandler haben diese Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen. Für Transporteure gilt die Aufzeichnungspflicht mit Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als erfüllt.
  2. Absatz 2Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen
    1. Ziffer eins
      private Haushalte,
    2. Ziffer 2
      nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe [§ 125 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961] hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
      1. Litera a
        gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, übergeben werden, und
      2. Litera b
        nicht gefährlichen Abfälle und Problemstoffe,
    3. Ziffer 3
      Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, und
    4. Ziffer 4
      Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern.
  3. Absatz 3Inhaber einer Deponie haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über die Art, Menge und Herkunft der Abfälle (einschließlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler), das Anlieferungsdatum, die charakteristischen Eigenschaften der Abfälle, die Untersuchungen der Abfälle, die Abfallannahme, die genaue Lage (Einbaustelle) der Abfälle auf der Deponie und die gemäß den Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorliegenden Ergebnisse zu führen. Inhaber einer Deponie haben bei der Annahme der Abfälle sicherzustellen, dass ihnen die für die Aufzeichnungen erforderlichen Daten von den Übergebern der Abfälle bekannt gegeben werden. Die Aufzeichnungen sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, elektronisch zu führen.
  4. Absatz 4Bei elektronischer Aufzeichnung ist nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, zur Identifikation von Abfallbesitzern und Standorten, sofern diese bereits im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, enthalten sind, für Anlagentypen, Behandlungsverfahren und Abfallarten die entsprechende Identifikationsnummer der Register und der Zuordnungstabellen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu verwenden. Es sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, im elektronischen Aufzeichnungssystem Schnittstellen einzurichten, sodass unverzüglich ein definierter Auszug aus den aktuellen Daten und aus den aufzubewahrenden Daten erstellt werden kann. Hiermit ist kein Zugriff auf das elektronische Aufzeichnungssystem des Abfallbesitzers durch die Behörden und die beauftragten Dienstleister gemäß Paragraph 22, Absatz eins, verbunden.
  5. Absatz 5Die Aufzeichnungen sind, vom Tag der letzten Eintragung an gerechnet, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Den Behörden ist Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen vorzulegen. Den Behörden ist zum Zweck der Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib einzelner Abfallarten oder der gesamten Abfälle zu erteilen; dem Verlangen nach Summenbildungen über Art, Herkunft oder Verbleib ist zu entsprechen. Für die innerbetrieblichen Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 4, besteht hinsichtlich der Identifikation von Abfallersterzeugern und Standorten keine Verpflichtung, diese an das elektronische Register gemäß Paragraph 22, zu übermitteln. Die genannten Verpflichtungen gelten im Zusammenhang mit einer Anlage für den jeweiligen Inhaber.
  6. Absatz 6Die Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, Vorgaben für POP-Abfälle für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen im Register zu erlassen.

Schlagworte

Abfallsammler, Abfallbehandler, Messmaßnahme

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P17/NOR40239320