Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 15, Fassung vom 12.09.2024

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 15

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
    1. Ziffer eins
      die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
    2. Ziffer 2
      Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
  2. Absatz 2Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
    2. Ziffer 2
      nur durch den Mischvorgang
      1. Litera a
        abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
      2. Litera b
        anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
      eingehalten werden oder
    3. Ziffer 3
      dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
    Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
  3. Absatz 3Abfälle dürfen außerhalb von
    1. Ziffer eins
      hiefür genehmigten Anlagen oder
    2. Ziffer 2
      für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
    nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
  4. Absatz 4Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
  5. Absatz 4 aEine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
  6. Absatz 4 bDas Verbrennen von Abfällen, die nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 28 b, für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für das Recycling getrennt gesammelt wurden, ist unzulässig.
  7. Absatz 5Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
  8. Absatz 5 aDer Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
    1. Litera a
      die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
    2. Litera b
      die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
  9. Absatz 5 bWer Abfälle nicht gemäß Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
  10. Absatz 5 cWer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register gemäß Paragraph 22, einen Abfall an eine andere Person übergibt, die als ein zur Übernahme dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder -behandler im Register gemäß Paragraph 21, Absatz eins, veröffentlicht ist, hat seine Verpflichtung zur Übergabe des Abfalls an einen Berechtigten gemäß Absatz 5, erster Satz und Absatz 5 a, Litera a, erfüllt.
  11. Absatz 6Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz.
  12. Absatz 7Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.
  13. Absatz 8Während der Beförderung von Stoffen, Produkten oder Sachen, die gemäß einer Verordnung gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, ist eine Abschrift der Konformitätserklärung gemäß dieser Verordnung mitzuführen.
  14. Absatz 9Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über
    1. Ziffer eins
      300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,
    2. Ziffer 2
      200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,
    3. Ziffer 3
      100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2026,
    haben per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (zB Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereit gestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.
  15. Absatz 10Personenbezogene Daten von Abfragen sind in der digitalen Plattform gemäß Absatz 9 und Paragraph 69, Absatz 10, längstens sieben Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Abfallbehandler, Schadstoffpotential, Anfahrt

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40263166

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P15/NOR40263166