Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Anl. 5, Fassung vom 15.08.2024

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Anl. 5

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).

Text

Anhang 5

IPPC-Behandlungsanlagen
Teil 1

Kategorien von Tätigkeiten

  1. Ziffer eins
    Beseitigung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten:
    1. Litera a
      biologische Behandlung;
    2. Litera b
      physikalisch-chemische Behandlung;
    3. Litera c
      Vermengung oder Vermischung vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    4. Litera d
      Neuverpacken vor der Durchführung einer der anderen in den Ziffer eins und 2 genannten Tätigkeiten;
    5. Litera e
      Rückgewinnung/Regenerierung von Lösungsmitteln;
    6. Litera f
      Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen als Metallen und Metallverbindungen;
    7. Litera g
      Regenerierung von Säuren oder Basen;
    8. Litera h
      Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen;
    9. Litera i
      Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen;
    10. Litera j
      erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl;
    11. Litera k
      Oberflächenaufbringung.
  2. Ziffer 2
    Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen
    1. Litera a
      für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
    2. Litera b
      für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag im Rahmen einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30.05.1991 S 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S 1, fallen:
      1. Litera i
        biologische Behandlung;
      2. Sub-Litera, i, i
        physikalisch-chemische Behandlung;
      3. iii
        Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      4. Sub-Litera, i, v
        Behandlung von Schlacken und Asche;
      5. Litera v
        Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
    2. Litera b
      Verwertung – oder eine Kombination aus Verwertung und Beseitigung – von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag im Rahmen einer der folgenden Tätigkeiten und unter Ausschluss der unter die Richtlinie 91/271/EWG fallenden Tätigkeiten:
      1. Litera i
        biologische Behandlung;
      2. Sub-Litera, i, i
        Abfallvorbehandlung für die Verbrennung oder Mitverbrennung;
      3. iii
        Behandlung von Schlacken und Asche;
      4. Sub-Litera, i, v
        Behandlung von metallischen Abfällen – unter Einschluss von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie von Altfahrzeugen und ihren Bestandteilen – in Schredderanlagen.
      Besteht die einzige Abfallbehandlungstätigkeit in der anaeroben Vergärung, so gilt für diese Tätigkeit ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag.
  4. Ziffer 4
    Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
  5. Ziffer 5
    Zeitweilige Lagerung von gefährlichen Abfällen, die nicht unter Ziffer 4, fallen, bis zur Durchführung einer der in den Ziffer eins,, 2, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten mit einer Gesamtkapazität von über 50 t, mit Ausnahme der zeitweiligen Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände, auf dem die Abfälle erzeugt worden sind.
  6. Ziffer 6
    Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t.
Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten, wenn sie auf der Ebene der Tätigkeiten nach den Ziffer eins und 3 Litera a und b durchgeführt werden.

Nicht als Tätigkeiten im Sinne des Teil 1 gelten Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder die Erprobung von neuen Produkten und Verfahren.

Teil 2
Relevante Stoffe

LUFT

  1. Ziffer eins
    Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. Ziffer 2
    Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. Ziffer 3
    Kohlenmonoxid
  4. Ziffer 4
    Flüchtige organische Verbindungen
  5. Ziffer 5
    Metalle und Metallverbindungen
  6. Ziffer 6
    Staub einschließlich Feinpartikel
  7. Ziffer 7
    Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
  8. Ziffer 8
    Chlor und Chlorverbindungen
  9. Ziffer 9
    Fluor und Fluorverbindungen
  10. Ziffer 10
    Arsen und Arsenverbindungen
  11. Ziffer 11
    Zyanide
  12. Ziffer 12
    Stoffe und Gemische mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
  13. Ziffer 13
    Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)

WASSER

  1. Ziffer eins
    Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
  2. Ziffer 2
    Phosphororganische Verbindungen
  3. Ziffer 3
    Zinnorganische Verbindungen
  4. Ziffer 4
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
  5. Ziffer 5
    Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
  6. Ziffer 6
    Zyanide
  7. Ziffer 7
    Metalle und Metallverbindungen
  8. Ziffer 8
    Arsen und Arsenverbindungen
  9. Ziffer 9
    Biozide und Pflanzenschutzmittel
  10. Ziffer 10
    Schwebestoffe 4)
  11. Ziffer 11
    Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
  12. Ziffer 12
    Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
  13. Ziffer 13
    Stoffe, die in Anhang E Abschnitt römisch II WRG 1959 idgF aufgeführt sind

Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.

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  1. Ziffer eins
    Das sind Stoffe und Gemische als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
  2. Ziffer 2
    Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
  3. Ziffer 3
    Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61.
  4. Ziffer 4
    Das sind „abfiltrierbare“ Stoffe.

Schlagworte

Bodenaushubdeponie

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151773