Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28b
Inkrafttretensdatum
11.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
tritt für Textilabfälle mit 1. Jänner 2025 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 47)
Text
Getrennte Sammlung für Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle
§ 28b.Paragraph 28 b,
(1)Absatz einsFür Papier-, Metall-, Kunststoff-, Glas-, Bio- und Textilabfälle sind jeweils getrennte Sammlungen durchzuführen.
(2)Absatz 2Die getrennte Sammlung gemäß Abs. 1 ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.Die getrennte Sammlung gemäß Absatz eins, ist in der Weise durchzuführen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein qualitativ hochwertiges Recycling der getrennt gesammelten Abfälle ermöglicht.
Schlagworte
Papierabfall, Metallabfall, Kunststoffabfall, Glasabfall, Bioabfall
Im RIS seit
13.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40239391