Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 28a, Fassung vom 14.08.2024

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 28a

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

26.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten und von Gerätealtbatterien und -akkumulatoren

Paragraph 28 a,

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten und für Gerätealtbatterien und -akkumulatoren einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestelle und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien und -akkumulatoren sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab einer in einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, festzulegenden Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.

Schlagworte

Elektro-Altgerät, Geräteakkumulator

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40097109