Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 14e, Fassung vom 10.08.2024

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 14e

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14e

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verpflichtungen der zentralen Stelle

Paragraph 14 e,
  1. Absatz einsDie zentrale Stelle im Sinne des Paragraph 14 c, Absatz 2, ist verpflichtet, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c, Verträge abzuschließen, sofern dies der Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2Sofern die zentrale Stelle auch ein anderes Geschäftsfeld oder mehrere Geschäftsfelder betreibt, darf sie diese Bereiche nicht quersubventionieren und hat durch eine geeignete organisatorische oder rechnerische Trennung der Geschäftsfelder die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen. Das Verbot der Quersubventionierung gilt auch für die unterschiedlichen Packstoffe gemäß der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2022,.
  3. Absatz 3Die zentrale Stelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich bis spätestens 1. April für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, nach einer Verordnung gemäß Paragraph 14 c und gegebenenfalls nach einem Bescheid gemäß Paragraph 14 d, Absatz 2, Ziffer 2, vorzulegen.
  4. Absatz 4Weiters hat die zentrale Stelle jährlich bis spätestens 1. Juli jedes Jahres einen Geschäftsbericht, einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr, inklusive Lagebericht und eine Übersicht der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Produzentenbeiträge an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Im Geschäftsbericht sind die Einnahmen getrennt nach Geschäftsbereichen und Packstoffen gesondert auszuweisen.
  5. Absatz 5Die zentrale Stelle hat sich unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und jährlich die Meldungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14 c, elektronisch an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über das Register einzubringen. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.

Schlagworte

Zahlungsstrom

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40263187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P14e/NOR40263187