(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, in einer Verordnung jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich der Definition des Abs. 1Absatz eins, entspricht, aber in anderen Anfallstellen, als in den Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, genannten Stellen anfällt. Weiters wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, jenen Anteil an Verpackungen festzulegen, der grundsätzlich nicht der Definition gemäß Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, entspricht, aber in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen gemäß Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, anfällt. Eine derartige Verordnung kann festgelegt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:
eine Auflistung der betroffenen Verpackungen,
eine repräsentative Marktanalyse zur Darstellung der Distributionswege der Verpackungen und
eine Darstellung der anfallenden Massen an Verpackungsabfällen inklusive der jeweiligen Anfallstellen, gegebenenfalls gegliedert nach Branchen oder Produktgruppen.
Der zeitliche Geltungsbereich einer derartigen Verordnung ist mit längstens fünf Jahren zu befristen.