Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13e
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
10.12.2021
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Richtlinien für die Koordinierungsstelle
§ 13e.Paragraph 13 e,
(1)Absatz einsDie Koordinierungsstelle hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auf die abfallwirtschaftlichen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Koordinierungsstelle hat ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Weiters hat sie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich Vorschläge über allenfalls notwendige Änderungen der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40060746