Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 52, Fassung vom 06.12.2021

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen

Paragraph 52,
  1. Absatz einsEine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage sind folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über Art, Zweck und Umfang der vorgesehenen Behandlung;
    2. Ziffer 2
      Angaben über die zu behandelnden Abfallarten und die Behandlungsverfahren;
    3. Ziffer 3
      allgemeine Kriterien für die Aufstellungsorte;
    4. Ziffer 4
      eine Anlagenbeschreibung, einschließlich der erforderlichen Pläne und Skizzen;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
    6. Ziffer 6
      eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
  3. Absatz 3Neben dem Antragsteller haben das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und der Umweltanwalt des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wurde, Parteistellung. Der Umweltanwalt hat das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  4. Absatz 4Eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.
  5. Absatz 5Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Jedenfalls sind die grundsätzlichen Anforderungen an mögliche Standorte, unter Berücksichtigung ihrer Umgebung und der zu erwartenden Emissionen, und die Maßnahmen zum Schutz möglicher Nachbarn vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
  6. Absatz 6Beabsichtigt der Inhaber einer mobilen Behandlungsanlage eine Maßnahme zu setzen, die im Paragraph 37, Absatz 4, angeführt ist, hat er diese Maßnahme anzuzeigen. Paragraph 51, ist unter der Maßgabe anzuwenden, dass zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt werden.
  7. Absatz 7Der Genehmigungsinhaber hat die mobile Behandlungsanlage regelmäßig wiederkehrend darauf zu kontrollieren, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden abfallrechtlichen Vorschriften entspricht. Der Genehmigungsinhaber hat sich für die wiederkehrenden Eigenkontrollen einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu bedienen. Die Eigenkontrolle hat mindestens eine Vorortkontrolle zu umfassen. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Eigenkontrollen fünf Jahre. Über jede wiederkehrende Eigenkontrolle ist ein Bericht zu erstellen, der insbesondere festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Sind in einem Bericht bei der wiederkehrenden Eigenkontrolle festgestellte Mängel festgehalten, so hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich eine Kopie dieses Berichtes und innerhalb angemessener Frist eine Darstellung der zur Mängelbehebung getroffenen Maßnahmen der zur Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht und sonstige die Eigenkontrolle betreffende Unterlagen sind vom Genehmigungsinhaber der mobilen Behandlungsanlage mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz 2 bis 5 hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 65, für mobile Behandlungsanlagen, die ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandeln, die Genehmigung auf Grundlage einer Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die mobile Behandlungsanlage den Anforderungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, entspricht, durch Kenntnisnahme der Prüfbescheinigung mit Bescheid durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Prüfbescheinigung hat eine eindeutige Referenz zur mobilen Behandlungsanlage zu enthalten. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben oder den Betrieb der Behandlungsanlage zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlung für den jeweiligen Abfall den Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15, oder 16 oder einer Verordnung nach Paragraph 23, oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 2a) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40152267