Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kundmachung der mündlichen Verhandlung
§ 41.Paragraph 41,
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
19.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40151766