Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 77, Fassung vom 23.08.2021

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

Paragraph 77,
  1. Absatz einsFür dieses Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      gelten Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 c, AWG 1990 als Meldungen gemäß Paragraph 5,,
    2. Ziffer 2
      gilt eine Prozessausstufung gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 1990 als Ausstufung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      gilt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2001 als Bundes-Abfallwirtschaftsplan gemäß Paragraph 8,,
    4. Ziffer 4
      gilt eine Bestellung und Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AWG 1990 als Bestellung und Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,,
    5. Ziffer 5
      gelten Meldungen gemäß Paragraph 13, AWG 1990 als Meldungen gemäß Paragraph 20,,
    6. Ziffer 6
      gelten gemäß den landesrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle als Berechtigungen gemäß Paragraph 24,,
    7. Ziffer 7
      gelten erteilte Erlaubnisse gemäß Paragraph 15, Absatz eins und 4 AWG 1990 als Erlaubnisse gemäß Paragraph 25,,
    8. Ziffer 8
      gelten Genehmigungen für Sammel- und Verwertungssysteme gemäß Paragraph 7 a, AWG 1990 als Genehmigungen gemäß Paragraph 29,,
    9. Ziffer 9
      gelten Genehmigungen gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 als Genehmigungen gemäß Paragraph 44,,
    10. Ziffer 10
      gelten Genehmigungen mobiler Anlagen nach den landesrechtlichen Vorschriften oder gemäß Paragraph 15, AWG 1990 als Genehmigungen nach Paragraph 52 ;, zuständige Behörde für diese Anlagen ist der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in welchem der landesrechtliche Bescheid oder der Bescheid gemäß Paragraph 15, AWG 1990 erlassen wurde,
    11. Ziffer 11
      gelten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende öffentliche Sammelstellen gemäß Paragraph 30, AWG 1990 oder nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigte Altstoffsammelzentren als öffentlich zugängliche Sammelstellen gemäß Paragraph 54,,
    12. Ziffer 12
      gelten die Bestellungen eines Organs der Bauaufsicht gemäß Paragraph 30 e, AWG 1990 oder der Deponieaufsicht gemäß Paragraph 30 f, Absatz 2, AWG 1990 und die übergeleiteten Bestellungen dieser Aufsichtsorgane gemäß Paragraph 45 b, Absatz 5, AWG 1990 als Bestellung gemäß den Paragraphen 49, oder 63 Absatz 3, und
    13. Ziffer 13
      gelten gemäß Paragraph 36, AWG 1990 erteilte Bewilligungen als Bewilligungen gemäß Paragraph 69,
  2. Absatz 2Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 37, Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.
  3. Absatz 3Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Verfahren betreffend die Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle; die Berechtigung gilt als Berechtigung gemäß Paragraph 24 ;,
    2. Ziffer 2
      Verfahren betreffend die Erlaubniserteilung für die Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen; die Erlaubnis gilt als Erlaubnis gemäß Paragraph 25 ;,
    3. Ziffer 3
      Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind; Absatz 2, zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, beantragen;
    4. Ziffer 4
      Verfahren gemäß den Paragraphen 32 und 45b Absatz 3, AWG 1990 und Verfahren betreffend Behandlungsaufträge gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftsgesetze der Bundesländer.
  4. Absatz 4Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden:
    1. Ziffer eins
      von Sammlern und Behandlern nicht gefährlicher Abfälle, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß Paragraph 24, erstatten;
    2. Ziffer 2
      von Behandlern von ausschließlich im Betrieb anfallenden gefährlichen Abfällen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Erlaubnis gemäß Paragraph 25, beantragen;
    3. Ziffer 3
      von Inhabern mobiler Behandlungsanlagen, die innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eine Anzeige gemäß Paragraph 52, erstatten. Eine zum 2. November 2002 bestehende mobile Anlage darf auch dann genehmigt werden, wenn der verwendete Motor dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung der mobilen Anlage entsprochen hat; in diesem Fall ist die Genehmigung bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen; eine Verlängerung der Genehmigung ist nur zulässig, wenn ein dem Stand der Technik entsprechender Motor eingebaut wird.
  5. Absatz 5Für Aufzeichnungen gemäß den Paragraphen 2, Absatz 3 d und 14 AWG 1990 gilt Paragraph 17, Absatz 5,
  6. Absatz 6Art, Menge, Herkunft und Verbleib betreffend gefährliche Abfälle und Altöle, die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes übernommen wurden oder im eigenen Betrieb angefallen sind und innerbetrieblich behandelt wurden, sind dem Landeshauptmann innerhalb von drei Wochen nach der Übernahme oder der Behandlung zu melden.
  7. Absatz 7Bis zur Einrichtung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, haben der Landeshauptmann die Daten gemäß den Paragraphen 18,, 20 und 25 und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 7, 21 Absatz 4 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die Einfuhr und die Ausfuhr von Abfällen in den bestehenden Datenverbund einzugeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zur Errichtung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ein Verzeichnis der Abfallsammler und -behandler gefährlicher Abfälle zur Information der Abfallerzeuger zu veröffentlichen.

    Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,)

Schlagworte

Sammelsystem, Genehmigungsverfahren, Bewilligungsverfahren, Abfallbehandler

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126514