Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13k
Inkrafttretensdatum
01.08.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen
§ 13k.
Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind
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1. | sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie |
2. | wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen: |
a) | bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen, |
b) | mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und |
c) | mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität. |
Im RIS seit
31.07.2019
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40216837