Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 46, Fassung vom 30.07.2021

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 46

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Duldungspflicht

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDie Behörde hat erforderlichenfalls die Liegenschaftseigentümer und die an der Liegenschaft dinglich Berechtigten mit Bescheid zu verpflichten, Untersuchungen, die zur Beurteilung der Auswirkungen der Behandlungsanlage auf den Boden, das Wasser, die Luft oder die Pflanzen unbedingt erforderlich sind, zu dulden. Durch den Wechsel des Liegenschaftseigentümers oder des an der Liegenschaft dinglich Berechtigten wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
  2. Absatz 2Soweit dem Duldungspflichtigen ein Schaden entsteht, ist dieser angemessen zu entschädigen. Für die Entschädigung und das Verfahren gelten die Paragraphen 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,. Zuständige Behörde ist die Genehmigungsbehörde.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151768