Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 9, Fassung vom 24.07.2021

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Abfallvermeidung und -verwertung

Ziele der nachhaltigen Abfallvermeidung

Paragraph 9,

Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere

  1. Ziffer eins
    Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,
  2. Ziffer 2
    Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,
  3. Ziffer 3
    Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und
  4. Ziffer 4
    Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden.

Schlagworte

Abfallverwertung, Herstellungsform, Bearbeitungsform, Verarbeitungsform, Rücknahmesystem, Sammelsystem, Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P9/NOR40032820