Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 34, Fassung vom 19.09.2020

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beirat

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Beratung im Rahmen der Missbrauchsaufsicht einen Beirat einzurichten, der sich aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und zwei Vertretern der Bundesländer zusammensetzt.
  2. Absatz 2Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt. Dem Beirat dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören. Die Mitglieder des Beirates dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
  3. Absatz 3Vorsitzender des Beirats ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  4. Absatz 4Der Beirat hat den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Bestellung der Mitglieder des Expertengremiums und bei möglichen Maßnahmen gemäß Paragraph 31, auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten. Das Beratungsergebnis hinsichtlich möglicher Maßnahmen gemäß Paragraph 31, ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40060780