Bundesrecht konsolidiert: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 22a, Fassung vom 11.08.2020

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 22a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22a

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins,

Paragraph 22 a,
  1. Absatz einsSofern ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln, hat
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
      1. Litera a
        die Daten einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen;
      Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,)
      1. Litera c
        die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
      2. Litera d
        die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln;
      3. Litera e
        die Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 und
      4. Litera f
        eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37, (durch Upload);
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den Paragraphen 5,, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.
  2. Absatz 2Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
  3. Absatz 3Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
  4. Absatz 3 aDer Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß Paragraph 38, Absatz 6, mit der Eintragung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und f betrauen.
  5. Absatz 4Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, an das Register zu übermitteln.
  6. Absatz 5Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Absatz eins und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß Paragraph 87, Absatz 7, besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
  7. Absatz 6Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
  8. Absatz 7Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß Paragraph 40, Absatz eins c,, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 40, Absatz eins d, sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, in das Register zu übertragen.

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216816